Ilona Nicklisch zu SPD, CDU, Grüne „Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes“ – 16.12.2021

16. Dez 2021

Rede von Ilona Nicklisch in Textform:

Abgeordnete Ilona Nicklisch (BVB/FW):

Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Ein Kind wird erwartet – in den meisten Fällen löst diese Nachricht Freude aus. Hierfür spielen natürlich gefestigte berufliche und finanzielle Voraussetzungen eine wesentliche Rolle. Aber es gibt aus den unterschiedlichsten Gründen auch ungewollte Schwangerschaften. Diese werden unter anderem durch schwierige soziale und damit auch finanzielle Verhältnisse bedingt, aber auch durch schlimme Straftaten wie Vergewaltigung. Da ist es nur nachvollziehbar, dass Frauen in einen Konflikt geraten, ob sie das Kind behalten möchten oder eine Abtreibung vornehmen. Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 des Strafgesetzbuches immer noch unter Strafe gestellt. Das hat uns Frau Hildebrandt ja schon gesagt. Aber Gott sei Dank kann nach § 218a des Strafgesetzbuches ein strafloser Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden, wenn die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

Wenn ich bedenke, dass Frauen diesbezüglich schon seit 150 Jahren für Selbstbestimmung, für die Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen und die damit verbundene Abschaffung des § 218 des Strafgesetzbuches kämpfen, meine ich, dass dieses Thema nicht mit der heutigen Debatte zum Gesetzentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes enden sollte.

Beim vorliegenden Gesetzentwurf, der in der Anhörung im Gesundheitsausschuss am 3. November dieses Jahres thematisiert wurde, geht es darum, die brandenburgischen Ausführungsregelungen zu der noch aktuellen Förderpraxis aufgrund von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg anzupassen. So sollten zum einen Festlegungen zu Auswahlkriterien getroffen werden, denn bisher bestehen bei einem Überangebot an Beratungsstellen keine gesetzlichen Auswahlkriterien in Bezug auf Kürzungen der Förderung. Berücksichtigt werden müssen auch die unterschiedlichen weltanschaulichen Ausrichtungen. Zum anderen soll eine Berichtspflicht eingefordert werden, die nunmehr sowohl für Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen als auch für Beratungsstellen der allgemeinen Schwangerschaftsberatung gilt. Die Beratungsstellen der Caritas für eine allgemeine Schwangerschaftsberatung waren bisher nicht verpflichtet, jährlich einen Tätigkeitsbericht mit statistischen Angaben beim Land einzureichen. Da sie größtenteils bereits auf freiwilliger Basis Berichte eingereicht haben, dürfte ihnen dadurch kein Mehraufwand entstehen.

Die Neuerungen sorgen für mehr Transparenz. Sie tragen auch dazu bei, eine gute Beratungsqualität sämtlicher geförderter Beratungsstellen zu sichern. Die dadurch herbeigeführte Verbesserung begrüßen wir als BVB / FREIE WÄHLER. Dementsprechend stimmt BVB / FREIE WÄHLER dem Gesetzentwurf zu. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

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