Rede von Matthias Stefke in Textform
Matthias Stefke (BVB/FW)
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Liebe Zuschauerinnen und Zuschauer an den Bildschirmen und auf der Tribüne! Wenn auch nicht gerade architektonisch wertvoll, so ist die klassische Eigentumsgarage doch bis heute in großer Zahl in unseren Städten und Gemeinden quer durchs Land anzutreffen. Für viele ein Relikt aus DDR-Zeiten, erfüllen die Garagen aber auch heute noch einen wichtigen Zweck. Sie bieten einen geschützten Stellplatz für Kraftfahrzeuge, vielleicht auch für teure Elektrobikes und Lastenfahrräder, dienen deren Wartung und Reparatur und sind vielfach sozialer Treffpunkt in der Nachbarschaft. Und sie nehmen den Parkdruck auf öffentlichem Straßenland in Wohnquartieren, gerade in größeren Städten wie Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) oder Potsdam.
Mit dem Auslaufen einer rechtlichen Schutzfrist zum 3. Oktober 2022 hat sich die Eigentumssituation der Garagen grundlegend geändert. Grund dafür ist bekanntlich das Schuldrechtsanpassungsgesetz, welches 1995 in Kraft trat. Nach diesem Stichtag fällt nämlich bei der Kündigung von bestehenden Pachtverträgen das Eigentum an der Garage dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Garage errichtet wurde, unentgeltlich zu. Vielfach sind die jeweiligen Städte und Gemeinden Eigentümer der betreffenden Grundstücke, sodass die jeweiligen Verwaltungen aktuell vor der Frage stehen, wie sie künftig mit den betreffenden Garagen und deren derzeitigen Eigentümern umzugehen haben.
Konkret geht es hierbei auch um die Frage, wie künftig im Falle eines geplanten Rückbaus derartiger Garagen rechtlich korrekt zu verfahren ist; denn mit Ablauf des 31.12.2022 ist die bislang auf Grundlage von § 15 Schuldrechtsanpassungsgesetz geltende Regelung zur hälftigen Kostenteilung zwischen den Vertragsparteien beim Rückbau von Garagen nicht mehr anzuwenden.
Viele der bisherigen Garageneigentümer, aber auch -mieter sind daher zu Recht verunsichert, wie es mit ihrer Garage weitergeht und welche Kosten eventuell auf sie zukommen. Man könnte annehmen, das wird im Land Brandenburg einheitlich gehandhabt. Dem ist aber nicht so. Uns als Fraktion BVB / FREIE WÄHLER haben dazu zuletzt immer wieder Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern aus dem ganzen Land Brandenburg erreicht, weshalb wir uns nunmehr dieses Sachverhalts angenommen und bei den Kommunen nachgehakt haben.
Die Abfrage hat gezeigt, dass die Sorgen und die Verunsicherung der Garageneigentümer nicht unberechtigt sind, denn es gibt tatsächlich große Unterschiede zwischen den Städten und Gemeinden im Umgang mit der Problematik. Das fängt bereits bei der rechtlichen Beurteilung der zugrunde liegenden Gesetze an. So soll beispielsweise in der Stadt Cottbus gelten, dass unabhängig davon, ob die Stadt als Grundstückseigentümer oder der Nutzer der Garage das Pachtverhältnis kündigt, künftig der Nutzer die Abrisskosten vollumfänglich allein trägt und den Rückbau in die Wege leitet. Demgegenüber steht die Stadt Brandenburg an der Havel auf dem Standpunkt, dass von dem bisherigen Nutzer keine Beteiligung an den Abrisskosten verlangt werden kann, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf des 31.12.2022 endet.
Da stellt sich doch die Frage: Warum wird der Umgang mit den Garageneigentümern im Land so unterschiedlich gehandhabt? Beide Kommunen stehen nur exemplarisch für viele weitere, um zu verdeutlichen, dass hier offenkundig rechtlicher Klärungsbedarf besteht; denn alle Betroffenen in Brandenburg dürfen doch wohl erwarten, dass sie einheitlich, fair und nach dem Gesetz gleich behandelt werden.
Mit dem vorliegenden Antrag unserer Fraktion wollen wir einen Anstoß dazu geben, die vorherrschende Unsicherheit für beide Seiten auszuräumen und für Klarheit zu sorgen; denn sowohl die bisherigen Garagenbesitzer als auch die Kommunen als deren künftige Eigentümer brauchen und wünschen sich Rechtssicherheit.
(Beifall BVB/FW)
Wer könnte dies besser gewährleisten als die Brandenburger Landesregierung? Unser Vorschlag ist, in einem Rundschreiben allen Kommunen eine rechtssichere und zugleich landesweit einheitliche Handhabung der aus dem Schuldrechtsanpassungsgesetz resultierenden Rechtslage im Umgang mit den DDR-Garagen und ihren derzeitigen Eigentümern aufzuzeigen.
(Beifall BVB/FW)
Das Rundschreiben soll demnach rechtliche Hinweise beinhalten, um Fragen beispielsweise zu geltenden Kündigungsfristen, dem vertraglich geschuldeten Zustand bei einer Rückgabe sowie zu Differenzen in Bezug auf mögliche Rückbauverpflichtungen zu erklären. Darin sollte den Kommunen auch aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten sie ausschöpfen können, um unnötige Prozessrisiken, damit einhergehende Rechtsanwalts- und Gerichtskosten und darüber hinaus eine Belastung der Verwaltungsgerichte, die ohnehin schon hoch belastet sind, weitgehend zu vermeiden.
Um schon vorweg auf Bedenken des Kollegen Noack und seinen vorhersehbaren Einwand hinsichtlich der kommunalen Selbstverwaltung zu reagieren: Nein, wir wollen mit einem solchen Rundschreiben nicht in sie eingreifen.
(Beifall des Abgeordneten Dr. Zeschmann [BVB/FW])
Eine Klarstellung stellt auch keinen Eingriff dar, sondern eine Serviceleistung, wofür die Städte und Gemeinden sicher dankbar wären. Darüber hinaus dient sie aus unserer Sicht dem Erhalt des sozialen Friedens in den Kommunen. Ich freue mich zunächst einmal auf die Debatte und danke für die Aufmerksamkeit.
(Beifall BVB/FW)