Rede von Matthias Stefke in Textform:
Matthias Stefke (BVB/FW):
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Sehr geehrte Zuschauerinnen und Zuschauer an den Bildschirmen! „Klarheit für Garagen-Pächter schaffen“ – genau diesem Ziel hat sich meine Fraktion BVB / FREIE WÄHLER bereits in der zurückliegenden Plenardebatte im Mai gewidmet und einen entsprechenden Antrag hier ins Plenum eingebracht.
Die Debatte dazu hat uns eines gezeigt: Das Problem des Umgangs mit DDRGaragen in unserem Land ist vielschichtig – um nicht zu sagen: kompliziert – und eine zufriedenstellende Lösung weiterhin nicht in Sicht. Uns gegenüber wurde sogar eine gewisse Dankbarkeit signalisiert, dass wir mit unserem Antrag auf das Thema und die damit verbundenen Fragestellungen aufmerksam machen. Unserer Forderung nach einem klärenden Rundschreiben der Landesregierung an die Kommunen wollte Minister Stübgen indes nicht entsprechen. So fand unser Vorschlag in den Reihen der Koalitionsfraktionen dann auch nicht die erforderliche Mehrheit.
Die Situation der Pächter von früheren DDR-Garagen hat sich also nicht verändert. Daher hat es Sie sicher nicht überrascht, dass wir zum aktuellen Plenum erneut einen Antrag zu diesem Thema einbringen. Landauf, landab gibt es Zehntausende derartige Garagen, deren bisherige Besitzer nach dem Auslaufen der Fristen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes nicht wissen, wie es künftig mit ihrer Garage weitergeht – und das nicht allein, weil sie bei einer jederzeit möglichen Kündigung ihrer bisherigen Pachtverträge durch den Grundstückseigentümer de facto enteignet werden, sondern auch weil sie aufgrund der mehr als unklaren Rechtslage sogar damit rechnen müssen, im Falle eines geforderten Rückbaus auch noch die kompletten Abrisskosten tragen zu müssen.
Bemerkenswert finde ich dabei die Aussage von Minister Stübgen – er hat leider gerade den Saal verlassen – in Minute 5.52 seiner Rede zu unserem Antrag. Er sagte:
„Ich kann allen Betroffenen – ob Pächter oder Verpächter – nur empfehlen: Versuchen Sie in der nicht hundertprozentig rechtssicheren Situation […] sich gütlich zu einigen.“
Ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen: Das kann und wird in den meisten Fällen wohl nicht die Lösung sein. Meine Fraktion BVB / FREIE WÄHLER stellt diese Aussage, die wohl eher als frommer Wunsch des Ministers zu verstehen ist, jedenfalls nicht ansatzweise zufrieden – und ich glaube, die meisten betroffenen Garagenpächter ebenfalls nicht.
(Beifall BVB/FW)
Da wir an einer wirklichen Lösung des Problems interessiert sind, haben wir – die Fraktion BVB / FREIE WÄHLER – uns die Mühe gemacht, Ihnen hier einen weiteren Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Unser heutiger Antrag sieht demnach vor, die Landesregierung aufzufordern, sich im Bundesrat dafür einzusetzen, das Zivilrecht um folgende Regelungen zu ergänzen: Erstens ist bei Pachtverträgen über Grundstücke, auf die das Schuldrechtsanpassungsgesetz Anwendung findet bzw. fand, eine Beteiligung der Pächter an den Abrisskosten nach einer Beendigung des Vertrags auszuschließen und zweitens als Zeitpunkt der Bestimmung des vertragsgemäßen Zustandes eines solchen Pachtobjekts der Zeitpunkt des Auslaufens aller Übergangsfristen – konkret: der 31.12.2022 – festzulegen.
Denn es ist eben genau dieses Datum, der 31.12.2022, seit dem keine substanzielle Übergangsregelung aus dem Schuldrechtsanpassungsgesetz mehr in Kraft ist. Eine Anschlussregelung jedenfalls, die man für die Kostentragung bei Kündigung nach dem 31.12.2022 heranziehen könnte, fehlt gänzlich. Es verbleibt lediglich die Regelung, dass mit Ablauf des Pachtvertrags das Eigentum an den mit eigenen Mitteln errichteten Gebäuden auf den Grundstückseigentümer übergeht. Eine umfassende Anwendbarkeit des deutschen Pachtrechts ist hier nicht sachgerecht und kann die Regelungslücke damit auch nicht schließen.
Wie in der Begründung unseres Antrages dargestellt, wird, rechtlich gesehen, der Eigentümer des Grundstückes per Gesetz mit Ablauf des Pachtvertrages auch Eigentümer des Gebäudes. Somit gehen bei Rückgabe des Grundstückes auch alle Rechte und Pflichten bezüglich des Aufbaus auf den Grundstückseigentümer über. Eine Verpflichtung eines vertragstreu handelnden Dritten, die Kosten eines Eigentümers für den einzig in seiner Entscheidung stehenden Abriss zu tragen, ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch fremd.
Es ist daher ratsam und aus Sicht unserer Fraktion nur konsequent, das bundesdeutsche Zivilrecht dahin gehend zu präzisieren, dass nach Ablauf aller Fristen für Pachtverhältnisse, auf die zum Zeitpunkt des 31.12.2022 das Schuldrechtsanpassungsgesetz anwendbar war, die Kosten eines Abrisses dem neuen Eigentümer zur Last fallen sollen.
(Beifall BVB/FW)
Der Grundstückseigentümer ist es auch, dem mit der Garage ein vermietbarer Gegenstand ohne eigene Leistung als Eigentum zufällt. Fortan steht es in seiner Entscheidung, das Objekt weiter zu verwerten oder nach eigenem Dafürhalten auch zu beseitigen. Hierfür den Pächter kostenseitig zu verpflichten, ist nicht sachgerecht. Der Pächter sollte einzig dazu verpflichtet sein, das Mietobjekt zu beräumen und in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben. Dies entspricht auch den Grundpflichten des bundesdeutschen Pachtrechts.
Was die Forderung einer Bundesratsinitiative anbetrifft, so orientieren wir uns damit ebenfalls ganz klar an den Aussagen von Minister Stübgen. Denn bei dem besagten Schuldrechtsanpassungsgesetz handelt es sich, wie er es richtig gesagt hatte, um ein Bundesgesetz, welches vom Deutschen Bundestag im Jahre 1994 verabschiedet wurde und am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist.
Somit erscheint es nur legitim, wenn die aktuellen rechtlichen Unsicherheiten aus diesem Gesetz auch auf Bundesebene in eine faire und bundeseinheitliche Lösung überführt werden.
(Beifall BVB/FW)
Neben den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern im Land Brandenburg würden damit auch alle weiteren Betroffenen in den übrigen neuen Bundesländern gleichermaßen partizipieren. Damit würde überall eine einheitliche Rechtspraxis Anwendung finden. – Ich freue mich jetzt auf diese Debatte und danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall BVB/FW)